Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Photovoltaikanlagen*
Text:
* ohne gesonderte Widmungsfestlegungen im Flächenwidmungsplan

(1) Keiner gesonderten Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan bedürfen
1. Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen, sofern diese nicht dem Schutz vor Naturgefahren dienen, angebracht sind,
2. Photovoltaikanlagen, die auf Flächen für Anlagen errichtet werden, die den abfallrechtlichen, elektrizitätswirtschaftlichen, wasserrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, seilbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrtrechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen,
3. Photovoltaikanlagen zur Beschattung und zum Schutz von Parkplätzen, die der Kärntner Bauordnung 1996 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen,
4. Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und
5. Photovoltaikanlagen auf Immissionsschutzstreifen, ausgenommen an Gewässern.

(2) Auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet (§ 20 K-ROG 2021) oder Industriegebiet (§ 22 K-ROG 2021) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wenn sie mit einem Gewerbe-, Industrie- oder Kommunalbetrieb in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen und die erzeugte Energie unabhängig vom Betreiber überwiegend der Deckung des Jahresbedarfes dieses Betriebes dient.

(3) Auf Grundflächen, die als Sondergebiet (§ 24 K-ROG 2021) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wenn sie unabhängig vom Betreiber gemessen am Jahresbedarf überwiegend der Eigenversorgung der dem festgelegten Verwendungszweck entsprechend rechtmäßig errichteten Gebäude und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen stehen.

(4) Photovoltaikanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung von rechtmäßig errichteten Gebäuden und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen, dürfen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang derselben errichtet werden, sofern dieser Bereich die gleiche Widmung aufweist wie die Fläche, auf der sich die zu versorgenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen befinden, das Ausmaß des Eigenbedarfs durch den bisherigen jährlichen Stromverbrauch nachgewiesen wird und das Modulflächenausmaß der zugeordneten Photovoltaikanlage 2.200 m² nicht überschreitet.

(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen Photovoltaikanlagen mit einem Modulflächenausmaß bis höchstens 100 m² unabhängig von der festgelegten Widmung in einem zugeordneten Haus- oder Vorgarten eines rechtmäßig errichteten Gebäudes errichtet werden.

(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 5 ist gemeinsam mit den sonstigen Unterlagen der Behörde zu übermitteln.

(7) Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 auf Verlangen des Grundeigentümers oder einer anderen Behörde schriftlich zu bestätigen.