Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Standortvoraussetzungen für Flächenwidmungen
Text:
(1) Standorte für Photovoltaikanlagen sind – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen – so zu wählen, dass keine von ihnen ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen (§ 7 Abs. 2 lit. f K-UPG) zu erwarten sind. Insbesondere sollen
1. keine nachteiligen Auswirkungen auf militärische Anlagen und die militärische Luftraumüberwachung sowie auf die Verkehrssicherheit, wie etwa durch Blend- oder Spiegelungswirkungen, entstehen,
2. die Interessen des Denkmalschutzes, insbesondere des Ensembleschutzes, angemessen berücksichtigt werden und
3. Flächen mit hochwertigen Böden in Hinblick auf die Produktionsfunktion des Bodens möglichst geschützt werden.

(2) Zum Schutz der freien Landschaft sind Standorte für Photovoltaikanlagen – ausgenommen Agri-Photovoltaikanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 2) – im räumlichen Nahebereich von bestehenden Infrastrukturanlagen und sonstigen baulichen Anlagen vorzusehen, wie insbesondere Abwasserbeseitigungs-, Abfallbehandlungs-, Fernwärmeerzeugungsanlagen, Wasserkraft-, Umspannwerken, Autobahnmeistereien.

(3) Als Standorte für Photovoltaikanlagen kommen nicht in Betracht:
1. Nationalparke, Naturparke, Biosphärenparke, Naturdenkmäler, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiete, sofern die Errichtung oder der Betrieb von Photovoltaikanlagen mit den jeweils zugrundeliegenden Schutzzielen nicht im Einklang steht;
2. Wildtierkorridore;
3. hochwertige zusammenhängende Flächen im Ausmaß von zumindest 30 ha, die auch Böden mit besonderer Bedeutung in Hinblick auf die Produktionsfunktion umfassen;
4. Bauwerke zum Schutz vor Naturgefahren.

(4) Standorte, die eine hohe Anfälligkeit für Massenbewegungen, wie Steinschlag, Rutschung, Erosion, Muren, Lawinen, aufweisen, sowie Standorte in engeren Schutzgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen, in Roten Gefahrenzonen eines Gefahrenzonenplanes nach dem Forstgesetz 1975, in Roten Gefahrenzonen und rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen eines Gefahrenzonenplanes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie in Bereichen, die eine sehr hohe Gefährdung durch Oberflächenwässer aufweisen, kommen für Photovoltaikanlagen nicht in Betracht.