Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
Paragraf:
080b
Kurztext:
Hocheffiziente alternative Systeme
Text:
(Alternativenprüfung) und Einsatz erneuerbarer Energiesysteme
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
2. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
3. Fern-/Nahwärme oder -kälte, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und
4. Wärmepumpen.
(2) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt:
1. Bei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Z 4 lit. a angerechnet.
2. Bei Neubauten von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäuden, mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² Bruttogeschoßfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist.
3. Bei Neubauten von überdachten Bauwerken, ausgenommen Gebäuden, mit einer oberirdischen Dachfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² oberirdische Dachfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen.
4. Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung
a) unter Verwendung solarthermischer Anlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energiesystemen, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder
b) über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energiesystemen oder
c) unter Verwendung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist,
zu erfolgen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wenn
1. eine erforderliche Bewilligung zur Errichtung von solarthermischen Anlagen oder Photovoltaikanlagen nach dem Ortsbildgesetz 1977 oder dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 sonst nicht erteilt werden kann,
2. die durchschnittliche Jahressumme der Solarstrahlung auf die horizontale Fläche einen Wert von 900 kWh/m² am Standort unterschreitet.
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wenn
1. durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht;
2. die Konditionierung des Gebäudes durch ein Fernwärmesystem mit qualitätsgesicherter Fernwärme erfolgt;
3. bei größeren Renovierungen die Energie für die Konditionierung des Gebäudes von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gemäß § 2 Z 16a Stmk. ElWOG 2005 bezogen wird.
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
2. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
3. Fern-/Nahwärme oder -kälte, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und
4. Wärmepumpen.
(2) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 1 gilt:
1. Bei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Z 4 lit. a angerechnet.
2. Bei Neubauten von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäuden, mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² Bruttogeschoßfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist.
3. Bei Neubauten von überdachten Bauwerken, ausgenommen Gebäuden, mit einer oberirdischen Dachfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² oberirdische Dachfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen.
4. Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung
a) unter Verwendung solarthermischer Anlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energiesystemen, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder
b) über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energiesystemen oder
c) unter Verwendung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist,
zu erfolgen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wenn
1. eine erforderliche Bewilligung zur Errichtung von solarthermischen Anlagen oder Photovoltaikanlagen nach dem Ortsbildgesetz 1977 oder dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 sonst nicht erteilt werden kann,
2. die durchschnittliche Jahressumme der Solarstrahlung auf die horizontale Fläche einen Wert von 900 kWh/m² am Standort unterschreitet.
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entfällt zusätzlich, wenn
1. durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht;
2. die Konditionierung des Gebäudes durch ein Fernwärmesystem mit qualitätsgesicherter Fernwärme erfolgt;
3. bei größeren Renovierungen die Energie für die Konditionierung des Gebäudes von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gemäß § 2 Z 16a Stmk. ElWOG 2005 bezogen wird.
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 20/2026