Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
Paragraf:
080g
Kurztext:
Fernwärmedatenbank
Text:
(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der systematischen Erfassung und des Monitorings von Fernwärmesystemen, der Prüfung und Beurteilung als qualitätsgesichertes Fernwärmesystem und der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sowie zur statistischen Auswertung dieser Daten eine Datenbank über Fernwärmesysteme („Fernwärmedatenbank“) einzurichten und fortlaufend zu führen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Name, Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, Adress- und Kontaktdaten der Betreiberin oder des Betreibers eines Fernwärmesystems und einer Kontaktperson;
2. Adressdaten und Informationen über die Lage eines Fernwärmesystems;
3. Plan mit Darstellung der Grundstücke, die im Anschlussbereich des Fernwärmesystems liegen;
4. Informationen über die Wärmeaufbringung eines Fernwärmesystems, insbesondere über die eingesetzten Energieträger und über die verwendeten Anlagen zur Wärmeaufbringung;
5. Angaben über die Betriebsart, die Trassenlänge, die Netzanschlussleistung und die Anzahl an Netzanschlüssen eines Fernwärmesystems;
6. Angaben über die einmaligen Anschluss- und Montagegebühren sowie über die Tarife für die Wärmelieferung einschließlich der darin enthaltenen Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundpreis, Messpreis) samt den gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Regelungen zur Preisänderung, die zur Anwendung kommen;
7. Daten über einen allfällig vorliegenden Dekarbonisierungsplan.
(2) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärmesystems in der Datenbank zu erfassen und bei Änderungen von bereits erfassten Daten periodisch, zumindest innerhalb eines Jahres, zu aktualisieren. Dazu ist ein Zugang zu den Daten des eigenen Fernwärmesystems zu gewähren. Von der Landesregierung sind die für die Datenerfassung notwendigen Schnittstellen zur Datenbank einzurichten. Die Erfassung und Änderung von Daten kann auch von der Landesregierung von Amts wegen vorgenommen werden.
(3) Zum Zweck der Erfassung und der Kontrolle von Daten in der Fernwärmedatenbank gemäß Abs. 1 ist die Landesregierung berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden Daten weiterzuverarbeiten:
1. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und Unternehmensregister: die Stammdaten (Name, Sitz, Anschrift), Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen (Vor- und Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;
2. Zentrales Melderegister: Namen, allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade und Wohnsitze.
(4) Die Landesregierung darf Daten gemäß Abs. 1 zur Verfolgung von energiepolitischen Zielen, für Zwecke der Raumordnung sowie zur Prüfung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben weiterverarbeiten.
(5) Die Landesregierung kann den Gemeinden Pläne gemäß Abs. 1 Z 3 über Fernwärmesysteme in ihrem Gemeindegebiet zur Vollziehung des Steiermärkischen Baugesetzes und für Zwecke der Raumordnung zur Verfügung stellen. Die Gemeinden dürfen die Daten für diese Zwecke verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026
1. Name, Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, Adress- und Kontaktdaten der Betreiberin oder des Betreibers eines Fernwärmesystems und einer Kontaktperson;
2. Adressdaten und Informationen über die Lage eines Fernwärmesystems;
3. Plan mit Darstellung der Grundstücke, die im Anschlussbereich des Fernwärmesystems liegen;
4. Informationen über die Wärmeaufbringung eines Fernwärmesystems, insbesondere über die eingesetzten Energieträger und über die verwendeten Anlagen zur Wärmeaufbringung;
5. Angaben über die Betriebsart, die Trassenlänge, die Netzanschlussleistung und die Anzahl an Netzanschlüssen eines Fernwärmesystems;
6. Angaben über die einmaligen Anschluss- und Montagegebühren sowie über die Tarife für die Wärmelieferung einschließlich der darin enthaltenen Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundpreis, Messpreis) samt den gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Regelungen zur Preisänderung, die zur Anwendung kommen;
7. Daten über einen allfällig vorliegenden Dekarbonisierungsplan.
(2) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärmesystems in der Datenbank zu erfassen und bei Änderungen von bereits erfassten Daten periodisch, zumindest innerhalb eines Jahres, zu aktualisieren. Dazu ist ein Zugang zu den Daten des eigenen Fernwärmesystems zu gewähren. Von der Landesregierung sind die für die Datenerfassung notwendigen Schnittstellen zur Datenbank einzurichten. Die Erfassung und Änderung von Daten kann auch von der Landesregierung von Amts wegen vorgenommen werden.
(3) Zum Zweck der Erfassung und der Kontrolle von Daten in der Fernwärmedatenbank gemäß Abs. 1 ist die Landesregierung berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden Daten weiterzuverarbeiten:
1. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und Unternehmensregister: die Stammdaten (Name, Sitz, Anschrift), Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen (Vor- und Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;
2. Zentrales Melderegister: Namen, allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade und Wohnsitze.
(4) Die Landesregierung darf Daten gemäß Abs. 1 zur Verfolgung von energiepolitischen Zielen, für Zwecke der Raumordnung sowie zur Prüfung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben weiterverarbeiten.
(5) Die Landesregierung kann den Gemeinden Pläne gemäß Abs. 1 Z 3 über Fernwärmesysteme in ihrem Gemeindegebiet zur Vollziehung des Steiermärkischen Baugesetzes und für Zwecke der Raumordnung zur Verfügung stellen. Die Gemeinden dürfen die Daten für diese Zwecke verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026