Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Änderung von Betrieben
Text:
Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat bei Änderungen des Betriebes, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,
1. aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder
2. die dazu führen, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
3. die dazu führen, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
die Mitteilungen gemäß § 4, das Sicherheitskonzept (§ 5), das Sicherheitsmanagementsystem, und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht (§ 6) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu unterrichten.
1. aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder
2. die dazu führen, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
3. die dazu führen, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
die Mitteilungen gemäß § 4, das Sicherheitskonzept (§ 5), das Sicherheitsmanagementsystem, und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht (§ 6) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu unterrichten.