Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Ziele
Text:
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008 ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die Dachlandschaft umfasst hierbei die Gesamtheit der gestaltwirksamen Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung, Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform, Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch- und Abgasfänge, Kehrstege sowie Antennen-, Klima-, Solar- und PV-Anlagen udgl.) sowie Verschneidungen der Dächer. Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen (Höfen udgl.), vom Schlossberg sowie vom umgebenden Hügelland des Grazer Beckens kommt eine besonders maßgebende Bedeutung zu.