Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Dachlandschaftsverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Bewilligungshindernisse
Text:
Bei Gebäuden, deren Dachflächen nach § 5 GAEG 2008 zu erhalten sind, sind nachstehende Maßnahmen wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht bewilligungsfähig:

1. Flachdächer in der Zone 1, ausgenommen für Nebengebäude von baustrukturell untergeordneter Bedeutung;

2. Solar- und PV-Anlagen in der Zone 1, ausgenommen auf Nebengebäuden von baustrukturell untergeordneter Bedeutung, wie auf Hofgebäuden, Garagen, sowie auf Flugdächern udgl.; auf Flachdächern, wenn die Anlagen die Attikaoberkante nicht überragen, und auf Dachflächen von Neubauten, jeweils nach Maßgabe von § 2 Z. 1;

3. Solar- und PV-Anlagen in den Schutzzonen sind nach Maßgabe von § 2 Z. 1 und § 3 Z. 2 ausschließlich als Aufdach-Anlagen auszuführen; bei Neubauten können auch Indach-Anlagen zur Anwendung kommen;

4. bei Neueindeckung in der Zone 1 das Abgehen von der Ziegeldeckung;

5. bei Neueindeckung in der Zone 2 und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;

6. Dachdeckung mit einer zur Falllinie asymmetrischen Wirkung;

7. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;

8. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;

9. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;

10. Kehrstege sowie Antennen- und Klimaanlagen nach Maßgabe der Sichtbarkeit.