Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
III. Teil
Inhalt:
Feuerwehrverbände
Paragraf:
018
Kurztext:
2. Abschnitt - Landesfeuerwehrverband
Text:
Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes

(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring - St. Margarethen. Er führt den Namen "Landesfeuerwehrverband Steiermark".