Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Klimaanlagenverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 31a Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen
Text:
(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)
(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.
(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.