Baurechtsdatenbank
Besondere Bestimmungen
6. Unterabschnitt*)
Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020
| Bauteil | U-Wert [W/m²K] | ||
| Standard | Kleinfläche1 | ||
| 1 | WÄNDE gegen Außenluft | 0,30 | 0,40 |
| 2 | WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume | 0,30 | 0,40 |
| 3 | WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen | ||
| 4 | WÄNDE erdberührt | ||
| 5 | WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten | ||
| 6 | WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | ||
| 7 | WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | ||
| 8 | TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3<7td> | ||
| 8a | VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2 | ||
| 8b | HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2 | ||
| 9 | DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft2,5 | ||
| 10 | TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4 | ||
| 11 | TÜREN unverglast, gegen Außenluft6 | ||
| 12 | TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile6 | ||
| 13 | TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft7 | ||
| 14 | INNENTÜREN | ||
| 15 | DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) | ||
| 16 | DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile | ||
| 17 | DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten | ||
| 18 | DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | ||
| 19 | DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks) | ||
| 20 | DECKEN gegen Garagen | ||
| 21 | BÖDEN erdberührt | ||
1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50 m² sowie 10 % der konditionierten Hüllfläche nicht überschreitet. Unbeschadet dessen ist Punkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 einzuhalten. 2 Für Fenster und Dachflächenfenster ist für den Nachweis des U-Wertes das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden, für Fenstertüren und verglaste Türen das Maß von 1,48 m x 2,18 m. 3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile. 4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind. 5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden. 6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden. 7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. | |||