Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
IV. Abschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe
Paragraf:
024
Kurztext:
Emissionsgrenzwerte für den Betrieb*
Text:
* von Blockheizkraftwerken kleiner als 1 MW

(1) Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 1 MW nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Kraftstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 1 einzuhalten.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-3 zu erfolgen.

(3) Werden Blockheizkraftwerke abwechselnd mit verschiedenen Kraftstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Kraftstoffart die in der Anlage 8 Abs. 1 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

(4) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.